Im öffentlichen Raum dürfen sich nur Personen eines Hausstandes mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen. Zu betreuende Kinder sowie andere hilfsbedürftige Personen, deren Betreuung nicht anders gewährleistet werden kann, können dazu kommen.
Bestattungen
Beerdigungen sind zulässig.
Außer zwischen nahen Angehörigen muss der Mindestabstand von1,5 Metern eingehalten werden.
Die Einhaltung des Mindestabstands ist auch entbehrlich in festen Gruppen, in denen Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand zusammentreffen (plus zu betreuende Kinder).
Bei Trauerfeiern in geschlossenen Räumen und bei einer Teilnehmendenzahl von mehr als 25 im Freien ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) zu tragen. Das gilt unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands. Die Alltagsmaske darf vorübergehend abgelegt werden bei Vortragstätigkeit oder Redebeiträgen mit Mindestabstand zu anderen Personen, zur Kommunikation mit gehörlosen oder schwerhörigen Menschen und zur Einnahme von Speisen und Getränken.
In geschlossenen Räumen ist für die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Gelegenheiten zum Händewaschen bzw. Desinfizieren zu sorgen.
Alle Kontaktflächen und Sanitärbereiche sind regelmäßig infektionschutzgerecht zu reinigen und es ist für eine gute Durchlüftung zu sorgen.
Die einfache Rückverfolgbarkeit (Name, Adresse und Telefonnummer sowie bei wechselnden Teilnehmenden Zeitpunkt von Ankunft und Weggang) ist zu gewährleisten, auch von nahen Angehörigenzwischen von denen kein Mindestabstand eingehalten wird.
Bei Teilnahme von mehr als 100 Personen wird ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorausgesetzt.
Freizeiten
Freizeiten sind nicht durchführbar.
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sowie Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen in Bussen sind untersagt.
Gruppen und Kreise
Versammlungen von nicht rechtlich vorgesehenen Gruppen und Kreisen sind nicht zulässig.
Angebote der Jugendhilfe
Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur noch in digitaler Form zulässig. Dies gilt sowohl für die Offene Kinder- und Jugendarbeit als auch für die Jugendverbandsarbeit. Eine Ausnahme besteht für Einzelkontakte zwischen Fachkräften und einzelnen Jugendlichen, diese sind unter Berücksichtigung der Hygienemaßnahmen auch in präsenter Form möglich.
Gottesdienste
„Der Schutz des Nächsten ist eine dem Glauben an den dreieinigen Gott innewohnende Forderung; insofern werden im Folgenden Selbstverpflichtungen der evangelischen Kirchen formuliert, die nicht allein den virologischen Einsichten Folge leisten, sondern auch den eigenen ethischen Einsichten zum Schutz der Nächsten (EKD-Eckpunktepapier vom 24.4.2020).“ Ziel aller im Folgenden beschriebenen Schutzmaßnahmen ist es, Infektionsrisiken zu minimieren, damit Gottesdienste nicht zu Infektionsherden werden.
Die Kirchen entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Präsenzgottesdienste und andere Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden können und informieren darüber die vor Ort zuständigen Behörden.
Da Besuche in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen unter Hygiene- und Infektionsschutzvorkehrungen wieder möglich sind, ist dort auch seelsorgliche Begleitung wieder möglich.
Kirchenmusik
Konzerte und ähnliche Veranstaltungen sind untersagt.
Chorproben und Proben von Bläserchören, die unter den Maßgaben der CoronaSchVO NRW gezielt für den Einsatz des Chores in Gottesdiensten oder in einer entsprechenden Gottesdienst-Videoproduktion stattfinden, sind erlaubt.
Das Kurrendeblasen vor Altenheimen und Krankenhäusern von höchstens zehn Bläserinnen und Bläsern ist unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zulässig, wenn dies aus seelsorglichen Gründen vom zuständigen Presbyterium für geboten und erforderlich gehalten wird.
Es müssen zwingend kirchliche Bläserchöre sein und die Vortragsstücke sollten erkennbar geistlichen Bezug beziehungsweise Verkündigungscharakter haben.
Die Bläsergruppe darf nur im Auftrag und in Abstimmung mit dem zuständigen Presbyterium blasen und sollte die jeweiligen Einsätze im Voraus dem örtlich zuständigen Ordnungsamt anzeigen.
Konfirmandenarbeit
Die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden ist eine Form der freien Religionsausübung. Auf Grund des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird den Gemeinden empfohlen, vor Ort mit allen Beteiligten (Konfirmandinnen und Konfirmanden, Eltern/Sorgeberechtigte der Konfirmandinnen und Konfirmanden, Gruppenleitungen in der Konfirmandinnen- und Konfirmandenarbeit, Presbyterium) abzustimmen, ob ausschließlich digitale Formen der Konfirmandinnen- und Konfirmandenarbeit genutzt werden sollen oder ob es präsente Formate der Konfirmandinnen- und Konfirmandenarbeit geben kann.
Sofern präsente Formate geplant werden, muss dazu ein Hygienekonzept entwickelt werden, welches sich an den Bestimmungen für die Jugendarbeit (siehe Jugendhilfe) in der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung NRW zu orientieren hat. Für die Zeit des bundesweiten harten Lockdowns empfehlen wir, die Konfirmandenarbeit ausschließlich digital stattfinden zu lassen.
Gremien
Sitzungen von Presbyterien, Kreissynodalvorständen, Kreissynoden und anderen rechtlich vorgesehenen Gremien dürfen mit bis zu zwanzig Personen stattfinden, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.
Mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen im Freien dürfen, nach Zulassung durch die zuständigen Behörden stattfinden, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 11. Januar 2021 in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.
Grundsätzlich ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Er darf unterschritten werden beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand (plus zu betreuende Kinder), wenn dies zur Begleitung unterstützungswürdiger Personen erforderlich ist oder wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen Tröpfcheninfektionen vollständig verhindert werden (bauliche Abtrennung, Glas, Plexiglas oder ähnliches).
Wenn auf den Mindestabstand zulässigerweise verzichtet wird, ist die besondere Rückverfolgbarkeit (Erstellung eines Sitzplans) zu gewährleisten.
Unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands ist in geschlossenen Räumen, im Freien bei mehr als 25 Teilnehmenden, eine Alltagsmaske zu tragen.
Vorübergehend darf die Alltagsmaske wie schon oben unter „Bestattungen“ beschrieben abgelegt werden.
Ebenso muss wie unter „Bestattungen“ beschrieben für geeignete Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen gesorgt sein und die einfache Rückverfolgbarkeit ist zu gewährleisten.
Schulen
Für den Bereich Schulen beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Corona-Schutzverordnung Nordrhein-Westfalen und entsprechende Anlagen
In Nordrhein-Westfalen prüfen Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz über 200 liegt, über die Corona-Schutz-Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen und ordnen sie gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium an.
Ebenso können sie, falls die 7-Tages-Inzidenz unter 50 liegt, die nach der Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales reduzieren.
Auf Grundlage einer vom Land NRW erlassenen Regionalverordnung kann der Bewegungsradius für Menschen in Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz höher ist als 200, auf 15 km begrenzt werden.
Die betroffenen Regionen werden in der Verordnung , die regelmäßig angepasst wird, ausdrücklich aufgezählt.
bearbeitet am: 14.01.2021